Unsere vertraglichen Grundlagen für eine faire Zusammenarbeit.
Gerichtsstand: Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz der Koster AG Holzwelten in Arnegg, Gemeinde Gossau SG.
Die individuellen Angebote und Leistungsbeschreibungen gehen den VSSM-AGB vor. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(Aufgaben, Pflichten, Rechte, Verantwortungen, Ablauforganisation)
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag».
Option: zusätzlich werden vereinbart:
Soweit der Unternehmer Leistungen für Projektierung, Planung oder Bauleitung übernimmt, wird SIA Ordnung 102, resp. SIA Ordnung 108 als mitgeltend erklärt.
Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarungen (SIA 102).
Funktionelle oder ästhetische Begutachtung, die über Handmustergrössen hinaus gehen, sind nach Aufwand zu vergüten. Für die gestalterischen und technischen Gesamtplanungen gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarung. Dazu gehören insbesondere:
Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offertbeschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum:
Koster AG Holzwelten behält sich ausdrücklich vor, die ausgeführten Entwürfe, Konstruktionen und Arbeiten zu Marketingzwecken zu verwenden. Dies sowohl als Werbung in Bild oder Film in Zeitschriften jeglicher Art, Social Media oder auf der eigenen Homepage. Namentlich wird der Auftraggeber oder Bauherr nur mit dessen Zustimmung erwähnt.
Ausführungsplanung (Nachfrage) – Devisierung, Leistungsbeschrieb (gestalterische und technische Gesamtplanung): Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren (Planungs- und Projektierungsvertrag, VSSM-Form 0420).
Produkte-Anforderungen und Anwendung: Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Produkteverwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Materialien, Funktionen, Klima, Schall, Brandschutz, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw.
Basisanforderung: Als Basisanforderung gilt die private Nutzung. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung sind ausdrücklich zu verlangen.
Raumklima: Die empfohlene Raumluftfeuchte für Innenräume mit Behaglichkeit liegt bei 30–60 % LF. Die Produkte sind zur Nutzung mit Innenklima zwischen 30–60 % Luftfeuchte (LF) ausgelegt. Die Holzfeuchtigkeit ist direkt abhängig von der Luftfeuchtigkeit (Feuchtegleichgewicht). Bei 20 °C erhält Massivholz so folgende Holzfeuchtigkeit (HF): 30 % LF ≈ 6 % HF, 60 % LF ≈ 12 % HF. Der geforderte Feuchtigkeits- und Anwendungsbereich ist zu planen und zu definieren. Die davon abhängigen Schwind- und Quelleigenschaften sind zu definieren und zu planen.
Anwendungs-Fachplanung: Leistungsbeschreibungen bzw. Ausschreibungstexte und Devisierungen enthalten die vollständige und korrekte Anwendungs-Fachplanung. Darin sind sämtliche bestellungsrelevanten Kriterien berücksichtigt und als Produkteeigenschaften abschliessend definiert. Eine Überprüfung der Fachplanung durch den Anbieter ist nicht möglich und findet nicht statt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Ausschreibung und Fachplanung.
Dem Unternehmer sind gemäss SIA 118 Art. 5, 6 und 7 insbesondere Angaben zu machen über:
In den Zeichnungen verwendete Symbole wie z.B. Glaskeramikfelder, Spültische, Griffe usw. können gegenüber der Offertbeschreibung variieren.
In Bezug auf die Ausführung der Bauteile und der Montageart für alle Arbeiten gibt der Beschrieb «Ausführungsbeschrieb und Montageinstruktionen» detailliert Auskunft und ist in jedem Fall integrierter Bestandteil dieser Bestimmung.
Ausführungsplanung (Angebot) – Produkte-/Dienstleistungsangebote der Lieferanten: Offerten mit Leistungsbeschrieb werden aufgrund der Anforderungsdefinitionen der Bauherrschaft erstellt. Die Produkteeigenschaften werden dem Kunden klar deklariert.
Produkte-Eigenschaften (geeignete Produkte): Die Vertragspartner prüfen und klären individuell ab, ob die Produkte und deren Eigenschaften für die vorgesehene Nutzung geeignet sind und vereinbaren dies gegenseitig.
Vorleistungen: Das Erstgespräch und die erste Offerte des Produktelieferanten sind in der Regel kostenlos. Weitere Vorschläge, Beratungen, Abklärungen und Bereinigungen sind kostenpflichtig (Planungs- und Projektierungsvertrag) und sind gegenseitig zu vereinbaren.
Gültigkeit Angebot: Die Gültigkeit für Offerten beträgt 60 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist. Später eintreffende Bestellungen sind durch den Unternehmer bestätigen zu lassen.
Neue Regeln der Arbeitssicherheit auf Baustellen, gültig ab 01.01.2022: Die Bauherrschaft ist dafür verantwortlich, dass ein gültiges Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept gemäss der Bauarbeiterverordnung (BauAV) vorhanden ist. Koster AG Holzwelten wird diesen Nachweis vor Arbeitsbeginn verlangen.
Die Bestellung und die zum Bestellzeitpunkt vorhandenen Kenntnisse und Informationen bewirken den Werkvertrag und bilden die Basis für beide Werkvertragspartner zur verbindlichen Vertragserfüllung.
Der Leistungsumfang basiert auf:
Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.
Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungskosten/-Spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.
Werden gegenüber der Grundleistung abgegrenzt und separat ausgewiesen.
Materialpreise und Lohnkosten basieren auf den im Offertzeitpunkt gültigen Ansätzen gemäss gesamtschweizerischer Branchenkalkulation, Gesamtarbeitsverträgen, exkl. MWST.
Die Kosten sind dem Kunden regelmässig zu melden. Das Kostendach gilt als Information und nicht als verbindlicher Einheitspreis.
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index «Preisindizes ausgewählter Produkte für das Bauwesen» basierend auf dem «Schweizerischen Produzentenpreisindex», BfS/KBOB.
Option: Die Teuerungsberechnung erfolgt nach dem vereinfachten Mengennachweis-Verfahren gemäss KBOB, mit detaillierter, separater Berechnung von Material- und Lohnteuerung.
Mehr-/Mindermengen: Weicht die auszuführende Gesamtmenge um mehr als +/- 20 % von der offerierten Menge ab, wird ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte.
Kostengrundlage: Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage zu vereinbaren. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.
Änderung Regiepreise: Nach Abschluss des Werkvertrages eintretende gesamtarbeitsvertragliche Änderungen der Lohn- und Lohngemeinkostenleistungen haben eine Preisänderung zur Folge. Sie sind, sobald sie dem Unternehmer bekannt sind, dem Besteller mitzuteilen.
Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig – Akontozahlungen nach Auftragsstatus in Prozent der Vertragssumme:
| 30 % | bei Vertragsabschluss |
| 30 % | bei Montagebereitschaft |
| 30 % | nach Fertigstellung der Arbeit / Montage |
| 10 % | 30 Tage nach Schlussrechnungsstellung (Restbetrag) |
Option: Abschlagszahlungen, Akontozahlungen (SIA-Norm 118): 90 % des Auftragsfortschrittes.
Abzüge: Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.
Schlussrechnung: Sie wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt.
Zahlungsfrist: Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungsprüfung und das Administrieren der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verlängern die Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug.
Zahlungspflicht: Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.
Verzugszins: Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % auf die zur Zahlung fällige Summe verrechnet.
Sind im Leistungsverzeichnis keine anderen Masstoleranzen festgelegt, gelten die folgenden Toleranzen:
Mehrkosten infolge Nichteinhalten dieser Toleranzen werden dem Unternehmer vergütet.
Sollten im Zuge der Detailabstimmungen zusätzliche Abklärungen und/oder Besprechungen mit der Feuerpolizei oder anderen Ämtern notwendig sein, werden diese Aufwände dokumentiert und zum gültigen Regiestundensatz des Projektleiters in Rechnung gestellt.
Organisatorisch: Bestätigen der Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit. Die definitive Bestimmung und die Bestellung wird durch den Unternehmer in zweckmässiger Weise unterstützt, z.B. durch Kundenzeichnungen, in Ausstellung vorhandene Muster und Modelle, Katalogabbildungen, Tabellen, Pläne, Referenzbilder u.ä.
Produktionsplanung nach Bestellung: Die Produktionsplanung wird durch den Unternehmer gewährleistet. Voraussetzung dazu bildet der Werkvertrag sowie die bestätigten Ausführungen der Wahlmöglichkeiten.
Lieferung: Die direkte Lieferung zum Bauobjekt, sofern nichts anderes vereinbart.
Technisch – Grundbeschichtung oder Imprägnierung: Grundierung (für Bauteile mit Anschluss an Aussenklima), ausgenommen sind Produkte, die der WPK unterliegen.
Verteilung: Die endgültigen Verteilungen innerhalb Baustelle, sofern nichts anderes vereinbart.
Baumontage: Die Baumontage, sofern nichts anderes vereinbart.
Einbau: Einmaliger Einbau. Zusätzliche Arbeitsgänge, z.B. Aus- und Einhängen oder Einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen wie Bodenleger- und Malerarbeiten, sind kostenpflichtig.
Organisatorisch:
Technisch:
Terminplan: Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft oder in Vertretung die Bauleitung zuständig.
Ausführungstermine: Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist. Ist der Besteller mit Vorarbeiten im Verzug und hat der Unternehmer bereits alle Materialien erstellt, wird eine Rechnung für Baustellenverzug erstellt. Bauseitige Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten gehen voll zu Lasten des Bestellers. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.
Bauleitung, Baukoordination: Für die Bauleitung und Baukoordination ist die Bauherrschaft zuständig. Bauleitungsleistungen von Koster AG Holzwelten sind mit Honorar zu entschädigen.
Der Mittelwert liegt bei 9 % Holzfeuchte, der klimatisch bedingte Schwankungsbereich bei 6–12 %. Im Normalbereich der Luftfeuchtigkeit bei Wohn- und Arbeitsklima sind Holz und Holzwerkstoffe ohne besondere Vorkehrungen verwendbar. Andauernde Unter- oder Überschreitungen der Luftfeuchtigkeit unter 30 % bzw. über 60 % können zu Mängeln oder Schäden an Bauteilen führen.
Einbau und Baumontage: Mit dem Einbau darf erst begonnen werden, wenn durch die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt ist, dass die durch die Luftfeuchtigkeit (30–60 % LF) die normale bzw. vereinbarte Luftfeuchte nicht mehr überschritten wird.
Bauseitige Verzögerungen: Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers. Es ist eine neue, angemessene Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.
Störungen: Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen seiner Unterlieferanten. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.
Änderungen im Arbeitsprogramm:
Umweltschutz: Es sind möglichst ökologische Produkte zu verwenden. Produktdeklarationen werden dem Kunden übergeben.
Naturprodukte: Naturprodukte verfügen grundsätzlich über stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen und auch nicht als Mängel bezeichnet werden. Dazu gehören insbesondere:
Dem Besteller wird auferlegt, für die Mindest- als auch Höchstluftfeuchtigkeit verantwortlich zu sein.
Materialwahl, Qualität: Präzisierungen und Eingrenzungen sind immer individuell zwischen Käufer und Lieferunternehmen zu definieren, zu vereinbaren und als Referenz zu anerkennen. Dazu gehören:
Gesamterscheinung der Fronten: Innerhalb einer «Fronteinheit», z.B. pro Schrankfront, pro Raum oder pro Geschoss, wird eine einheitliche Gesamterscheinung gewährleistet (gestalterisch). Dazu gehören:
Primär- und Sekundäreigenschaften: Als Teile mit primären Eigenschaften gelten:
Als Teile mit sekundären Eigenschaften gelten:
Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Zufahrt: Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude und für die Montage ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen. Das heisst, dass ein hindernisfreier Zugang zur Baustelle und zum Arbeitsort bauseitig zu gewährleisten ist.
Gerüste, Baukräne, Aufzüge: Der Besteller hat kostenlos die erforderlichen Gerüste, Baukräne, Aufzüge zu stellen.
Aufzug: Bei Bauten mit mehr als 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss sind bauseits Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser.
Energie: Elektro-Steckdosen, geeignete Stromanschlüsse innerhalb ca. 50 m von der Montagestelle. Die Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom sind zur Verfügung zu stellen. Das beinhaltet auch eine provisorische Beleuchtung innerhalb des Gebäudes zu den Arbeitsstellen. Die Stromkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Lagerplatz Werkzeug: Für Montagematerial und Werkzeuge ist bauseits ein geeigneter abschliessbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Lagerplatz Material: Für die vom Unternehmer anzuliefernden Bauteile und Materialien ist bauseits kostenlos ein geeigneter trockener Lagerplatz zur Verfügung zu stellen.
Zugang: Gut begehbare Treppenhäuser. Sie dürfen nicht durch Gerüste usw. unzulässig eingeengt sein.
Allfällige Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge Nichtbeachtens dieser Montagebedingungen können in Rechnung gestellt werden.
Baustelle: Für die allgemeine Baustellensicherheit und Reinigung ist die Bauherrschaft verantwortlich.
Arbeitsplatz: Für die Arbeitssicherheit und die Reinigung der einzelnen Arbeitsplätze und Einbauorte sind die jeweiligen Lieferanten/Unternehmen verantwortlich.
Entsorgung: Der Lieferant (Unternehmer) ist für die Entsorgung des eigenen Materials selbst zuständig. Es sind keine prozentualen Preisabzüge zulässig.
Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren. Der verantwortliche Monteur nimmt mit der Bauherrschaft oder dessen Vertretung in jedem Fall das Werk nach Montagebeendigung ab und füllt das Abnahmeprotokoll des Unternehmers aus.
Sollte eine gemeinsame Abnahme nicht innert nützlicher Frist zustande kommen, vor allem, wenn durch weiterführende Arbeiten das Werk oder ein Werkbestandteil in Gefahr ist oder der Bauherr das Werk in Gebrauch nimmt, gilt das Werk als mängelfrei abgenommen. Der verantwortliche Monteur oder der Projektleiter kann in diesem Falle zusätzlich die Abnahme selbst durchführen und stellt der Bauherrschaft oder dessen Vertretung eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu.
Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.
Für mechanische, elektrische, pneumatische oder hydraulische Bauteile wie Antriebsmotoren, Steuerungen, Türschliesser sowie Glaslieferungen und Oberflächenbehandlungen gelten ausschliesslich die Gewährleistungen seitens der Zulieferer/Unterlieferanten. Die Übernahme von Folgeschäden aus solchen Materiallieferungen bleibt ausgeschlossen.
Mit der förmlichen Abnahme/Sichtabnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.
Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für Schäden, welche durch Dritte verursacht wurden, nicht mehr haftbar gemacht werden.
Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind. Schäden wegen zu tiefer oder zu hoher Luftfeuchtigkeit sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Garantiedauer, Verjährungsfristen. Es bestehen die folgenden Sicherheiten:
Option:
Die Garantiedauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Rechnung.
Option: Zusätzlich sind für 2-Jahres-Garantien folgende Sicherungsmittel möglich (Garantieversicherung): Nach Vereinbarung kann ein Baugarantieschein von 10 % des Werkwertes abgegeben werden.
Schreiner- und Innenausbauarbeiten:
Jede Garantie (Gewährleistung) ist ausgeschlossen für:
Rückbehaltsrecht: Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
Rücktrittsrecht: Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 OR).
Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte bewegliche Ware, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts bleibt vorbehalten.
Bauhandwerkerpfandrecht: Bauhandwerkerpfandrecht gemäss ZGB Art. 837 ff.
Bedienungsanleitungen: Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben.
Nutzung: Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere der Belüftungs- und Befeuchtungsfunktionen.
Bei Produkten, welche sich im Aussenbereich oder in Nassräumen befinden, ist eine periodische Kontrolle der Oberfläche nötig (mindestens 1× pro Jahr). Aufgrund der klimatischen Verhältnisse (Feuchtigkeit, Wärme etc.) kann es zu Verwitterung kommen. Charakteristische Erscheinungen von Abnützungen sind lokales Abblättern des Anstriches oder Rissbildungen in der Oberfläche. Dazu gehören auch Farbveränderungen oder Kreiden des Anstriches. Solche Verletzungen gehören zu den normalen Abnutzungserscheinungen und sind raschmöglichst durch einen Fachmann zu beheben.
Diese Witterungserscheinungen beeinträchtigen die Schutzwirkung der Oberfläche vor Feuchtigkeit. Holz saugt diese Feuchtigkeit auf und die Nässe kann zu Pilzbefall führen, was das Material weiter zerstört. Kontrollieren Sie vor allem regelmässig die Oberfläche gründlich auf Risse oder Hageleinschläge. Idealerweise werden solche Mängel durch Koster AG Holzwelten oder den Maler behoben.
Wenn eine Türe nicht ihrer bestimmungsgemässen Verwendung entsprechend genutzt und bedient wird, liegt ein Fehlgebrauch vor und dadurch besteht kein Garantie- oder Haftungsanspruch mehr. Zu den häufigsten Fehlgebräuchen gehören:
Funktionsstörungen, respektive defekte Teile erkennen Sie an abnormalen Geräuschen oder einer schwergängigen Bedienung. Folgende Arbeiten dürfen aber nur von geschulten Fachpersonen ausgeführt werden:
Für den sicheren Betrieb von Türen und Toren ist der Betreiber verantwortlich (EKAS-Informationsbroschüre 6280d). Wichtig für Sie ist darüber hinaus zu wissen, dass wir für Schäden im Rahmen der übernommenen Haftung (Garantiedauer) nur dann aufkommen können, wenn eine sachgemässe Behandlung nachgewiesen werden kann. Dazu gehört die sorgfältige Betätigung der zu öffnenden Flügel, unter anderem auch das feste Verriegeln in Verschlussstellung. Türelemente müssen regelmässig je nach Gebrauch, mindestens aber einmal pro Jahr, auf deren Funktion und Gängigkeit geprüft werden. Ein allfälliges Senken der Türen kann aufgrund der hohen Türgewichte nicht ausgeschlossen werden. Diese Türen müssen kostenpflichtig justiert werden.
Bei Türen mit Panik- oder Notausgangverschluss empfehlen wir, monatlich eine Funktionskontrolle durchzuführen, um sicherzustellen, dass sämtliche Teile des Verschlusses in einem zufriedenstellenden Betriebszustand sind (EN 179 und 1125 Anhang C (informativ)).
Sicherheitsrelevante Türen, insbesondere mit selbstverriegelnden Schlössern, Feststellanlagen (Türoffenhalter), Panikfunktionen, elektronischen Ansteuerungen oder Schliessfolgeregelungen, sollten mindestens zweimal jährlich vom Betreiber auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Eine Wartung, mindestens einmal jährlich, darf nur durch geschulte Fachpersonen vorgenommen werden. Wenn dies nicht durch Koster AG Holzwelten durchgeführt wird, erlischt die Garantie.
Für die regelmässige und fachkompetente Wartung, insbesondere für Funktionstüren, die dem Personenschutz (Notausgang, Brandschutz, Einbruchschutz oder Strahlenschutz) dienen, empfehlen wir Ihnen den Abschluss eines Wartungs- und Servicevertrages mit uns. Wir verrichten die Wartung und den Türenservice fachgerecht und garantieren Ihnen eine verlängerte Lebensdauer Ihrer Türen.
In belüfteten und im Winter beheizten Räumen beträgt der Normalbereich der relativen Luftfeuchtigkeit (LF) 30–60 %. Im Normalbereich der Luftfeuchtigkeit bei Wohn- und Arbeitsklimata sind Holz und Holzwerkstoffe ohne besondere Vorkehrungen verwendbar. Andauernde Unter- oder Überschreitungen der Luftfeuchtigkeit unter 30 % bzw. über 60 % können zu Mängeln oder Schädigungen an Bauteilen führen.
Holzfeuchtigkeit (HF): Das Massivholz übernimmt unmittelbar die Feuchtigkeit aus der Luft (sog. Feuchtegleichgewicht, hygroskopische Eigenschaft). Bei 20 °C erhält Massivholz die folgende Holzfeuchtigkeit: 30 % LF ≈ 6 % HF, 60 % LF ≈ 12 % HF.
Wartung und Service: Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung verantwortlich. Wartungsverträge werden empfohlen.
(Produkteeigenschaften & Deklarationen) – Grundlagen, Geltungsbereich. Es werden folgende Regelungen vereinbart:
Stand: Mai 2025 · Koster AG Holzwelten, Bächigenstrasse 12, 9212 Arnegg · AGB als PDF herunterladen
Transparenz und Fairness sind uns wichtig — sprechen Sie uns an.
Kontakt aufnehmen →